Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Code of Conduct

 

KRAISS Systems GmbH

Vertreten durch den Geschäftsführer Berthold Kettenstock

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72574 Bad Urach / Wittlingen
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Fax +49 (0) 71 25 . 94 76 – 99

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Registergericht:
AG Stuttgart HRB 752418

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KRAISS systems, Wittlingen.
Stand Mai 2019.

 

1. Ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kraiss systems GmbH
(nachfolgend Auftragnehmer genannt).

 

2. Allgemeines

2.1 – Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsgeschäfte des Auftragnehmers gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen jeweils im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2.2 – Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2.3 – Für alle Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt mit Ausnahme von §§ 10 bis 17 dieser Bedingungen, welche zusätzlich gelten, ausschließlich die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber kann auf Verlangen erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt werden.

2.4 – Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

 

3. Auftragsbestätigung

3.1 – Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei individuellen nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Auftrags.

3.2 – Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3.3 – Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, sind zudem immer schriftlich niederzulegen.

3.4 – Unklarheiten der Auftragserteilung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Kostenvoranschlag

4.1 – Die Erstellung eins Kostenvoranschlages ist kostenpflichtig.

4.2 – Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber gefordert werden, sind ebenfalls vergütungspflichtig.

4.3 – Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag und die für etwaige Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

 

5. Abnahme und Gefahrübergang

5.1 – Bei Lieferung ab Werk bzw. Versendungskauf geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige Beförderungsperson die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug ist.

5.2 – Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert werden.

5.3 – Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Ist Abholung durch den Auftraggeber vereinbart, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige über.

 

6. Versand- und Lieferbedingungen

6.1 – Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Ware beim Auftragnehmer abzuholen. Die Vertragsparteien können auch die Lieferung der Ware vereinbaren. In diesem Fall erfolgt die Lieferung der Ware regelmäßig auf dem Versandwege, wobei Versandweg und Versandmittel der Wahl des Auftragnehmers überlassen sind.

6.2 – Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Auftraggeber zu machenden Angaben sowie ggf. nach Eingang einer entsprechenden Vorauszahlung. bzw. Anzahlung.

6.3 – Die Lieferfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ware nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden kann. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten, Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.4 – Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung als auch beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse. Die Lieferfrist verlängert sich zumindest entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die unvorhergesehenen Hindernisse sind auch dann nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von den Hindernissen bzw. der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

6.5 – Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Überschreitung einer Lieferfrist sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug des Auftragnehmers beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.6 – Teillieferungen sind innerhalb der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

6.7 – Der Auftragnehmer kann die Lieferung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Gegenleistung durch Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers werden insbesondere durch folgende Umstände begründet: Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, Einzelzwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckprozesse, Hingabe ungedeckter Schecks, falsche Angaben des Auftraggebers über seine Kreditwürdigkeit oder ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunftsdateien. Das Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Frist bestimmen, in der der Auftraggeber Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.6.8 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1 – Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die vereinbarte Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

7.2 – Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.

7.3 – Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweils aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt davon bleibt die Befugnis, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7.4 – Eine eventuell angebrachte Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht die Zahlung zurückzubehalten oder zu kürzen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, kann dieses nur mit Gegenansprüchen aus demselben Vertrag ausgeübt werden.

7.5 – Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.

 

8. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies setzt folgendes voraus:

8.1 – Die Ware muss sofort beim Eintreffen auf Transportschäden überprüft werden und etwaige Transportschäden sofort direkt gegenüber dem Anlieferer angezeigt und schriftlich dokumentiert werden. Des Weiteren müssen die Transportschäden spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen nach Warenerhalt schriftlich geltend gemacht und auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer weiteren Frist von fünf Kalendertagen nach Warenerhalt an diesen zurückgesandt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

8.2 – Die Rüge offensichtlicher Mängel muss spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich geltend gemacht wird. Andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

8.3 – Geringfügige Abweichungen von Qualität, Menge, Farbe und Ausführungen stellen keine Mängel dar. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 3 % können nicht beanstandet werden und gelten daher als genehmigt.

8.4 – Soweit ein von dem Auftragnehmer zu vertretener Mangel der Ware vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

8.5 – Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
Das Rücktrittsrecht ist bei geringfügiger Vertragsabweichung (geringfügigen Mängeln) gänzlich ausgeschlossen.

8.6 – Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr (12 Monate) ab Ablieferung der Ware, es sei denn bei dem Vertragsgegenstand handelt es sich um ein Bauwerk oder eine Sache die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
In den Fällen des § 9.1 gilt die kurze Verjährungsfrist nicht, sondern es bleibt bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

8.7 – Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8.8 – Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Lagerung und nicht pfleglicher Umgang sowie insbesondere unsachgemäße Nachbesserung durch den Auftraggeber oder Dritte, führen –
soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat – zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.

8.9 – Ist die Montage durch den Auftragnehmer vorzunehmen, hat der Auftraggeber die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen. Die Räume müssen ausreichend beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen. Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom und Wasser müssen kostenfrei vorhanden sein. Bei Baustellen hat der Baufortschritt die Montage durch den Auftragnehmer termingerecht zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird die Montage unterbrechen bzw. einstellen, wenn Firmen zeitgleich beschäftigt sind und diese den Auftragnehmer in der Ausübung der Montagetätigkeiten behindern.

 

9. Haftungsbeschränkungen

9.1 – Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer bzw. einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Auftragnehmer eine Beschaffenheit der Leistung garantiert hat, nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet. Der Haftungssauschluss gilt ebenfalls nicht, soweit der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. In dem Fall des Satzes 3 beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, der für den Auftragnehmer aufgrund der beim Vertragsschluss bekannten und erkennbaren Umständen als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar war, insbesondere aber nicht auf mittelbare Schäden.

9.2 – Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren gemäß der Regelung in § 8.6, sonstige Ansprüche nach § 14. Die oben aufgeführten Einschränkungen gelten entsprechend; in diesen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

10. Vergütung

10.1 – Es gilt die vereinbarte Vergütung. Der Auftragnehmer hat das Recht, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Zahlungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, die Preiseanzupassen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss

b) und/oder die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen

c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

10.2 – Die Preise verstehen sich netto ab Lager zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Porto, Fracht, Verpackungen usw. werden separat verrechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Deren jeweilige Höhe wird gesondert angeführt.

10.3 – Im Fall grenzüberschreitender Lieferungen können im Einzelfall weitere Steuern (z. B. im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) und /oder Abgaben (z.B. Zölle) vom Auftraggeber zu zahlen sein.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 – Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum des Auftragnehmers.

11.2 – Der Auftraggeber ist verpflichtet die Gegenstände pfleglich zu behandeln; für Wertminderung oder Verlust haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden.

11.3 – Der Auftraggeber darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht nur unverzüglich davon zu benachrichtigen, sondern ihm auch alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte und Dritte sind auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.

11.4 – Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel an der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

11.5 – Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.

11.6 – Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

11.7 – Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

 

12. Annullierungskosten

Tritt der Auftraggeber unberechtigt oder der Auftragnehmer wegen eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes (insbesondere wegen Zahlungsverzuges) von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.

 

13. Unterlagen

13.1 – Alle Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nur zum eigenen Gebrauch des Produktes verwendet werden.

13.2 – Der Auftragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen ausdrücklich vor; sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

13.3 – Durch Nutzung oder Weitergabe zum Zwecke der unzulässigen wirtschaftlichen Verwertung erlangt der Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber.

13.4 – An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sicher der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Auftragnehmer zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

13.5 – Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftraggebers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

 

14. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – außer nach § 9.2 – verjähren in 12 Monaten. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln.

 

15. Sonstige Bestimmungen

15.1 – Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht.

15.2 – Steht der Auftraggeber in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der Firma, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.

 

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 – Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht.

16.2 – Die Bestimmungen des CISG (=Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf bzw. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

16.3 – Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Urach. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

 

17. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Art. 6 EUDSGVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Der Auftragnehmer prüft ferner regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Reutlingen GmbH zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Reutlingen GmbH teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit:
Die Creditreform Reutlingen GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden. Auf dieser Basis erteilt Creditreform Reutlingen GmbH Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adresse Handelszwecke genutzt.
In der Datenbank der Creditreform Reutlingen GmbH werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mail-Adresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001D0497&from=DE einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.
Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.
Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft. Sie haben gegenüber der Creditreform Reutlingen GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen.
Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Reutlingen GmbH gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Die Datenschutzerklärung der KRAISS systems GmbH ist im Übrigen auf der Homepage www.kraiss-systems.com unter folgenden Link abrufbar Datenschutzerklärung.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so werden damit nicht die gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung.

 

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (BESCHAFFUNG)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Beschaffung) der Firma KRAISS systems GmbH, Wittlingen.
Stand Mai 2019.

 

1. Geltungsbereich

1.1 – Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer („AN“) und dem Auftraggeber („AG“) ergeben sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“), soweit nicht abweichend vereinbart.

1.2 – Die AEB gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des AN werden nur Vertragsbestandteil, soweit der AG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die AEB gelten auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung des AN annimmt.

1.3 – Die AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN.

 

2. Vertragsschluss

Der AN hat Bestellungen des AG spätestens innerhalb einer Frist von 1 Woche in Schrift- oder Textform anzunehmen.

 

3. Lieferung, Abnahme, Gefahr-/Eigentumsübergang, Leistung durch Dritte

3.1 – Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort („DDP“ Incoterms 2010). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, ist der Bestimmungsort der Hauptsitz des AG Der AN ist verpflichtet, Lieferungen auf seine Kosten zu entladen.

3.2 – Bei Lieferungen ist der Bestimmungsort (Ziff. 3.1) auch der Erfüllungs- und Erfolgsort. Für sonstige Leistungen ist Erfüllungs- und Erfolgsort der Hauptsitz des AG, sofern nicht abweichend vereinbart.

3.3 – Bei Lieferungen ist dem AG ein Lieferschein mit folgenden Angaben auszuhändigen: Bestellnummer des AG, Name des Bestellers, Artikelnummern des AG und des AN, Seriennummer (wenn vorhanden), Menge (ohne Preis), Abgangsort der Ware, Lieferadresse und -datum. Der AN hat sich den Empfang der Lieferung vom AG auf dem Lieferschein durch Unterschrift und Datum bestätigen zu lassen.

3.4 – Ist der AG vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet, bedarf die Leistung der förmlichen Abnahme. Der AN wird dem AG die Bereitschaft zur Abnahme rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen im Voraus schriftlich oder in Textform anzeigen. Die Parteien erstellen über die Abnahme ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, aus dem sich ggf. Art und Umfang der Mängel sowie ggf. die Frist zur Behebung der Mängel ergeben.

3.5 – Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht bei Lieferungen mit Übergabe am Erfüllungsort auf den AG über. Ist der AG vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet, geht die Gefahr mit Abnahme auf den AG über.

3.6 – Das Eigentum an den Leistungen geht mit Gefahrübergang unmittelbar und lastenfrei auf den AG über.

3.7 – Teilleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.

3.8 – Der AN ist, soweit keine persönliche Leistung vereinbart ist, berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen Dritter (z. B. Subunternehmer) zu bedienen. Der AN hat den AG über den Einsatz Dritter vorab zu informieren und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. Der AG ist berechtigt, dem Einsatz eines Dritten zu widersprechen, sofern dem ein wichtiger Grund entgegensteht (z. B. Unzuverlässigkeit, Wettbewerber).

 

4. Termine, Fristen, Verzögerungen

4.1 – Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

4.2 – Leistungen des AN vor dem vereinbarten Leistungstermin sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.

4.3 – Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Insbesondere hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen, soweit er aufgrund vom AG zu erbringender Mitwirkungen oder Beistellungen an der fristgemäßen Leistung gehindert ist.

4.4 – Im Fall des Verzugs des AN ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Netto-Bestellwerts pro Werktag der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Der AG muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts geltend machen. Weitergehende Ansprüche des AG sowie der Nachweis eines geringeren Schadens durch den AN bleiben unberührt.

 

5. Preise, Abrechnung

5.1 – Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, also zzgl. Umsatzsteuer und stellen Festpreise dar.

5.2 – Sofern nicht abweichend vereinbart, schließen die Preise alle vereinbarten Leistungen und vereinbarte Nebenleistungen des AN (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Reisekosten, Transportkosten, Zölle und sonstigen Gebühren) ein.

5.3 – Der AN ist verpflichtet, eine nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften ordnungsgemäße und rechnerisch sowie mit folgenden Angaben sachlich zutreffende Rechnung binnen 10 Werktagen nach Abnahme der Arbeiten bzw. vollständiger Lieferung zu erstellen: Bestellnummer des AG, Name des Bestellers, Kostenstelle des AG,
Artikelnummern des AG und des AN, Menge, Abgangsort der Ware (bei Lieferungen), Leistungs- bzw. Lieferadresse, Leistungs- bzw. Lieferdatum, vereinbarte Bankverbindung. Rechnungen sind nicht den Lieferungen beizulegen, sondern per separater Post zu versenden. Sofern in der Bestellung eine Rechnungsadresse angegeben ist, darf die Versendung ausschließlich an diese Adresse erfolgen.

5.4 – Soweit nicht abweichend geregelt, beträgt das Zahlungsziel für sämtliche Rechnungsstellungen 14 Tage mit 3% Skonto, 30 Tage netto. Das Zahlungsziel beginnt mit Eingang einer Rechnung, die den Anforderungen der Ziff. 5.3 entspricht. Erhält der AG die Rechnung vor Empfang der Leistung, beginnt das Zahlungsziel mit Empfang der Leistung. Ist der AG vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet und erhält der AG die Rechnung vor Abnahme der Leistung, beginnt das Zahlungsziel mit Abnahme der Leistung.

5.5 – Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet.

5.6 – Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AN nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.7 – Zahlungen erfolgen nur an den AN. Eine Abtretung der Forderungen des AN gegen den AG an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt, d. h. die Abtretung ist gleichwohl wirksam, der AG kann jedoch mit befreiender Wirkung an den AN leisten.

 

6. Vertragsprodukte

6.1 – Der AN gewährleistet, dass Leistungen bei Gefahrübergang dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und am Ort der bestellenden Niederlassung des AG verkehrsfähig sind, insbesondere alle anwendbaren Vorgaben betreffend Eigenschaften, Beschaffenheit, Gestaltung, stoffliche Zusammensetzung, Sicherheit und Recyclingfähigkeit eingehalten werden. Der AN führt dabei erforderliche Verfahren nach Maßgabe der anwendbaren rechtlichen Vorgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch, d. h. er holt insbesondere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Registrierungen (einschließlich solcher nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) und EU-Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) ein und gibt erforderliche Anzeigen, Notifizierungen und Meldungen ab. Soweit erforderlich, bestellt der AN auf eigene Rechnung einen geeigneten Vertreter, z. B. einen Alleinvertreter gem. Art. 8 REACH.

6.2 – Der AN erfüllt alle aus der Umsetzung der Anforderungen nach Ziff. 6.2 resultierenden, rechtlich gegenüber dem AG bestehenden Informationspflichten, z. B. nach Art. 8 Abs. 3 REACH. Im Übrigen informiert der AN auf Anforderung des AG über alle zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziff. 6.2 ergriffenen Maßnahmen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Konformitätserklärungen, Prüfberichte).

6.3 – Bei Leistungen, die unter den Anwendungsbereich des Rechts der EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2002/96/EG; 2012/19/EU) fallen, ist der AN zur kostenlosen Rücknahme und Verwertung auf Wunsch des AG verpflichtet.

6.4 – Alle zu liefernden Produkte müssen zwingend nach dem vereinbarten Standard hergestellt sein. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber schriftlich über alle geplanten Änderungen des Herstellungsverfahrens, die Auswirkungen auf die Produkteigenschaften bzw. den vereinbarten Standard haben und/oder sich daraus Änderungen hinsichtlich der Qualitätsmerkmale ergeben.

 

7. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln, sofern nachfolgend nicht anders geregelt:

7.1 – Der AG ist berechtigt, nach seiner Wahl vom AN die Beseitigung des Mangels oder eine neue, mangelfreie Sache zu verlangen.

7.2 – Der AG ist nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Kosten des AN den Mangel selbst zu beseitigen.

7.3 – Soweit der AG von Dritten in Zusammenhang mit Rechtsmängeln, insbesondere wegen einer Verletzung von Schutzrechten, oder aufgrund fehlender Verkehrsfähigkeit nach Ziff. 6.2 in Anspruch genommen wird, hat der AN den AG auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, er hat den Rechtsmangel oder die fehlende Verkehrsfähigkeit nicht zu vertreten oder die Gewährleistungsansprüche des AG sind verjährt.

7.4 – Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.

 

8. Haftung, Produkthaftung

8.1 – Die Parteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 – Soweit der AN für einen Produktfehler verantwortlich ist, hat er den AG in dem Umfang von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.3 – Im Rahmen seiner Haftung für Produktfehler ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Soweit möglich und zumutbar wird der AG den AN über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ggf. Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

9. Haftung, Produkthaftung

9.1 – Der AG und der AN verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen unbefristet vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, gegen unbefugten Zugriff zu schützen und ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausgeschlossen. Vertrauliche Informationen sind

  • der Vertragsschluss und -inhalt;
  • im Rahmen der Zusammenarbeit entwickelte oder entstandene Informationen;
  • sämtliche Informationen oder Dokumente, die einer Partei von der anderen Partei oder einer Gesellschaft der Kraiss Gruppe oder über die andere Partei oder eine Gesellschaft der Kraiss Gruppe im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden, sowie
  • die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Kenntnis über betriebliche oder organisatorische Abläufe bei den Parteien oder einer Gesellschaft der Kraiss Gruppe.

9.2 – Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit

  • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss der anderen Partei bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden;
  • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden;
  • vertrauliche Informationen von der anderen Partei unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht wurden;
  • die Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt;
  • die Offenlegung von einer Gesellschaft der Kraiss Gruppe gegenüber einer entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten anderen Gesellschaft der Kraiss Gruppe erfolgt;
  • die eine Partei die andere Partei von der Verpflichtung entbunden hat oder
  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer anwendbarer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht. In diesem Fall werden sich die Parteien jeweils unverzüglich hiervon schriftlich oder in Textform in Kenntnis setzen und den Umfang der Offenlegung im Rahmen des rechtlich Zulässigen gemeinsam festlegen.

9.3 – Der AN darf die Zusammenarbeit weder ausdrücklich noch umschreibend als Referenz gegenüber Dritten verwenden.

 

10. Compliance

10.1 – Der AN gewährleistet, dass in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere auch bei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingebundenen Dritten, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Anti-Korruptions-, Kartell- und Datenschutzgesetzen. Insbesondere verpflichtet sich der AN, die mit den vertraglich vereinbarten Aufgaben und Tätigkeiten betrauten Mitarbeiter auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Soweit der AN im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung personenbezogene Daten im Auftrag des AG erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind die Parteien verpflichtet, vorab eine Zusatzvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag zu regeln sind.

10.2 – Der AN verpflichtet sich, bei seiner Geschäftstätigkeit soziale Mindeststandards einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die im KRAISS – Code of Conduct (siehe ANNEX zu diesen AEB) niedergelegten Mindeststandards, die der AN als Vertragsgrundlage anerkennt.

10.3 – Der AN sieht von jeglichen Zuwendungen/Geschenken an Mitarbeiter, Organe oder Hilfspersonen des AG sowie jeweils diesen nahestehenden Personen ab.

10.4 – Ein Verstoß gegen die Regelungen in Ziff. 10.1 bis 10.3 berechtigt den AG insbesondere, dem AN eine angemessene Frist für die Beseitigung des Verstoßes zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. aus wichtigem Grund zu kündigen.

10.5 – Hinweise auf Verstöße gegen geltendes Recht durch den AG oder den AN oder ihre Mitarbeiter können über folgende Meldewege mitgeteilt werden:

Compliance-Beauftragter:
Kraiss Gruppe – Compliance-Beauftragter
Fischburgstrasse 39, 72574 Bad Urach
info@kraisseinrichtungen.de
Fon +49 (0)7125 9476 0

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 – Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

11.2 – Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bad Urach.

 

CODE OF CONDUCT

Stand Mai 2019.

 

1. Einhaltung von Gesetzen

Die Einhaltung aller nationalen Gesetze und Verordnungen steht an oberster Stelle der Geschäftstätigkeit.
Dies gilt auch für international gültige Gesetze und Verordnungen, sofern die Geschäftstätigkeit dies erfordert.

2. Menschenrechte

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 gaben die Vereinten Nationen ein klares Bekenntnis zu den Menschenrechten ab. Diese werden in vollem Umfang respektiert.

3. Arbeitsbedingungen

Das Wohl der Arbeitnehmer ist für KRAISS systems ein großes Anliegen. Um dieses zu gewährleisten, sind folgende Punkte von zentraler Bedeutung:

  • Jegliche Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Identität, einer Behinderung, der Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung wird nicht geduldet. Dies gilt sowohl für die Anstellung von Arbeitnehmern als auch für die laufende Beschäftigung.
  • Für die Beschäftigung von Minderjährigen sind die besonderen gesetzlichen Regelungen strikt einzuhalten. Kinderarbeit wird abgelehnt.
  • Die gültigen Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeiten sind einzuhalten.
  • Die Entlohnung der Mitarbeiter und die sonstigen Leistungen an Mitarbeiter sind fair und entsprechen mindestens den anwendbaren gesetzlichen sowie individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Vorgaben, insbesondere in Bezug auf Mindestlöhne.
  • Jegliche Art von Zwangsarbeit ist untersagt. Dies beinhaltet insbesondere das Einbehalten von Teilen des Gehalts oder Dokumenten eines Arbeitnehmers. Des Weiteren sind körperliche Strafen, Nötigung, Beschimpfungen und dergleichen verboten.
  • Die Arbeitnehmer können sich frei Arbeitnehmervertretungen oder sonstigen Vereinigungen anschließen.

4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Es wird dafür Sorge getragen, den Mitarbeitern sichere und gesunde Arbeitsbedingungen anzubieten. Das Personal soll regelmäßig über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschult werden.
Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
Risiken (insbesondere die chemischen, physischen, mechanischen und biologischen Risiken) werden identifiziert und es werden Maßnahmen ergriffen, um den Schutz der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz und in der zur Verfügung stehenden Infrastruktur zu gewährleisten.
Betrieb und Wartung von Anlagen
Die erforderlichen Verfahren und Mittel, um den sicheren Betrieb und die angemessene Wartung der Anlagen (Produktion, Versorgung usw.) zu gewährleisten, sind vorhanden.
Notfallmanagement
Notfallsituationen werden identifiziert und bewertet.

5. Umweltschutz und Nachhaltigkeit

Die Verantwortung für nachfolgende Generationen hat eine besondere Bedeutung. Aus diesem Grund sind der schonende Umgang mit den verfügbaren Ressourcen und die Bewahrung guter Umweltbedingungen unverzichtbar. Daher ist bei allen unternehmerischen Tätigkeiten stets auf nachhaltiges Wirtschaften zu achten. Sowohl bei der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen als auch beim Betrieb von Produktionsanlagen ist zu gewährleisten, die Auswirkungen auf Umwelt und Klima so gering wie möglich zu halten. Auch im Bereich Abfallwirtschaft und Wiederverwertung von Rohstoffen sind diese Aspekte immer in Betracht zu ziehen. Alle anwendbaren Umweltgesetze und Verordnungen werden eingehalten

6. Ethisches Wirtschaften

Bei allen wirtschaftlichen Überlegungen sind moralische und ethische Überlegungen zu beachten. Die wichtigsten Grundsätze diesbezüglich sind:

  • Korruption stellt kein Mittel dar, um an Aufträge zu gelangen. Die Mitarbeiter werden regelmäßig dahingehend unterwiesen.
  • Interessenkonflikte sind gegenüber KRAISS systems unverzüglich offenzulegen.
    Preisabsprachen, der Austausch über Vertriebsstrategien, Margen, Wettbewerbsverzichte oder vergleichbare Handlungen sind verboten.
  • Die gültigen Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. Insbesondere sind nicht allgemein bekannte Informationen über KRAISS systems geheim und vertraulich zu behandeln.
  • Geldwäsche oder sonstige zweifelhafte finanzielle Transaktionen werden nicht geduldet.

7. Audit

Der AG behält sich vor, durch ein Audit zu prüfen, ob der AN seine gesetzlichen Verpflichtungen und diesen Code of Conduct einhält. Die Kosten trägt bis zu einem Betrag von 5.000 € zzgl. USt. der AN.